lefthandworx - automotive engineering e.U.
Gradnitzerstrasse 5/3/6
A-3910 Zwettl
Firmenbuchnummer: FN 553304 h
Firmenbuchgericht: 3500 Krems
UID: ATU76616636
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a.
Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht
und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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b.
Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des
vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
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c.
Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des
ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
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d.
Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte
heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber
von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die
Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10
Tagen zu widersprechen.
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e.
Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend
Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung
des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet
den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge
durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die
Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen
einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den
Auftrag selbst durchzuführen.
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a.
Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm
erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen)
vor.
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b.
Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung,
Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder
Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros
zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung
oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke
verwendet werden.
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c.
Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen
(Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
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d.
Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der
Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des
doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches
vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen
Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen
des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.